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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1          Geltungsbereich 

(1) Allen national oder international bereitgestellten, geschlossenen oder formulierten  Anwendungen, Angeboten, Verkäufen und Verträgen über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB mit der Warwick GmbH & Co. Music Equipment KG (nachfolgend Warwick) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) zugrunde . Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Kunden können sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein. Verbraucher in diesem Sinne ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Die Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch.

(2) Unsere AGB) gelten ausschließlich für alle zwischen uns und dem Besteller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.  Sie werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten selbst dann, wenn wir unter entgegenstehenden AGB des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Lieferanten nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Lieferanten bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nur, soweit sie diesen AGB’s nicht widersprechen und schriftlich von uns anerkannt werden.

(3) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Mündliche Sonderangebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur einen unverbindlichen Online-Katalog des Warensortiments dar. Durch Anklicken des Buttons "Kaufen" gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.  Eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unverzüglich nach dem Absenden der Bestellung. Der Kunde ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet bzw. gilt diese als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

(4) Der Vertragstext wird gespeichert und die Bestelldaten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per E-Mail zugesandt. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

(5) Jeder Vertragsabschluss wie auch die Lieferung selbst erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.

 

§ 2          Angaben zur Beschaffenheit unserer Produkte, Preise

(1) Der Kunde hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik, gesetzlichem und technischem Regelwerk sowie ggf. individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

(2) Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnitt. Technische Änderungen der Ware gegenüber den Angaben in Druckschriften, Abbildungen und Katalogen sind uns vorbehalten. Ebenso bleiben Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(3) Wir weisen darauf hin, dass exotische Hölzer, einschließlich Wurzelholz, aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften dazu neigen, sich im Laufe der Zeit zu verändern und zu reißen. Trotz unserer Bemühungen, qualitativ hochwertiges Wurzelholz anzubieten, können wir keine Garantie für die Stabilität und Unveränderlichkeit des Holzes geben. Wir nutzen modernste Technologien wie Hochleistungs-Holztrockner und unsere fortschrittliche Produktion ein, um Holzveränderungen zu minimieren. Dennoch reagieren exotische Hölzer, einschließlich Wurzelhölzer, immer unterschiedlich auf Umweltverhältnisse, und es ist möglich, dass es zu Veränderungen kommt. Wir betonen, dass wir ausschließlich exotische Hölzer, einschließlich Wurzelholz, aus nachhaltiger Forstwirtschaft beziehen und kein illegales Holz in unserer Herstellung verwenden. 


(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Werbe- und sonstigen Aufdrucken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und sonstigen Rechte vor. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen.

(5) Unsere Preise sind grundsätzlich unverbindliche Richtpreise.

(6) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen.

(7) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk” (Markneukirchen), ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(9) Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und können von uns jederzeit abgeändert werden.

 

§ 3          Lieferung, Lieferverpflichtung, Versand und Gefahrtragung

(1) Wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, erfolgt die Lieferung grundsätzlich auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

(2) Wir behalten uns vor, per Nachnahme oder gegen Vorkasse in Höhe des ganzen oder eines Teilbetrages des Kaufpreises zu leisten. Der Auftragsbestätigung liegt unserer Rechnung bei.

(3) Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Kunden und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen (“etwa”, “ca.”, “möglichst”, etc.) werden wir uns nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.

Eine Lieferfrist verlängert sich dann - auch innerhalb eines Verzuges - wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Dies sind zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für uns oder für die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.

Wir werden Beginn und Ende solcher Hindernisse umgehend dem Kunden mitteilen. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir nicht umgehend, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(5) Wir behalten uns vor, dem Kunden auf elektronischem Wege ein Muster im Sinne einer digitalen “Reinzeichnung” der bestellten Ware zu übermitteln. Dieses wird auf der Grundlage der vom Kunden übermittelten Daten und Druckmotive erstellt. Die Produktion erfolgt erst nach Freigabe des digitalen Musters durch den Kunden, die unverzüglich nach Erhalt, am besten innerhalb von 24 Stunden, erfolgen soll. Evtl. vereinbarte Lieferfristen werden erst nach kundenseitiger Freigabe des digitalen Musters in Gang gesetzt.

(7) Teillieferungen sind zulässig.

(8) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 4          Gesetzliches Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 355 ff. BGB das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde uns,

 

der Warwick GmbH & Co Music Equipment KG

Gewerbepark 46

D-08258 Markneukirchen

Tel. 49 (0) 37422 555 0

Fax. 49 (0) 37422 555 99

E-Mail: service@warwick.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Er kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, haben wir alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das auch der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis der Nachweis durch den Kunden erbracht wird, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Die Kosten der Rücksendung der Waren trägt der Kunde entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 6 BGB.

Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Waren und insbesondere die gelieferten Instrumente Spielspuren aufweisen und durch die Nutzung der Ware Gebrauchsspuren entstanden sind, die über eine Prüfung zu Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren hinausgehen. In diesem Fall behalten wir uns eine Aufrechnung mit den uns zustehenden Schadensersatzansprüchen gegen den Kaufpreiserstattungsanspruch vor, der je nach Zustand der zurück gesandten Waren den gesamten Kaufpreis ausmachen kann.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei

Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Lieferung von versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn zum Verbrauch bestimmte Artikel nicht mehr Original verpackt oder anderweitig einer Nutzung oder Veränderung unterzogen worden sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • Tonabnehmer (wenn diese nicht mehr originalverpackt sind)
  • Kabel, die verarbeitet wurden (gekürzt oder verlötet)
  • Saiten (wenn diese nicht mehr originalverpackt sind)
  • Hardware (wenn diese nicht mehr originalverpackt ist)
  • Instrumenten- / Saitenputzmittel (wenn diese nicht mehr originalverpackt sind)

Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

 

 

§ 5          Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Zahlungen durch den Kunden erfolgen entweder per Lastschrift oder per Nachnahme, es sei denn wir haben ausdrücklich und schriftlich eine andere Zahlungsmodalität vereinbart.

(2) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunde nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Bankbürgschaften zu verlangen. Im Weigerungsfall können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte bzw. noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert.

Bereits zu gekaufte oder zu bestellte Ware, wie auch bereits in dem Produktionsprozess befindliche Warenteile, gehen zu Lasten des Kunden, sofern dies nicht bereits durch eine andere Bestimmung über Schadensersatz etc. in ausreichendem Maße abgedeckt ist.

(3) Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Warwick ist berechtigt, Abschlagszahlungen bei Auftragsbestätigung, für bereits erbrachte Teillieferungen oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen zu verlangen.

(4) Der Kunde ist bei Zahlungen im Lastschriftverfahren innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung berechtigt, 1 % Skonto auf den Nettobetrag zu ziehen, soweit dies zwischen den Parteien gesondert vereinbart ist und dies auf der Rechnung gesondert vermerkt ist. Der Kaufpreis darf nur um das Skonto gemindert werden, wenn alle fälligen Rechnungsbeträge gezahlt sind und die entsprechende Skontofrist durch Zahlungseingang bei uns eingehalten ist.

(5)   Die Erfüllungswirkung einer Zahlung tritt erst dann ein, wenn wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.

(6) Zahlungen für alle Forderungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur erfolgen an:

Warwick GmbH & Co. Music Equipment KG, P.O. Box 10100, D-08258 Markneukirchen/Wohlhausen

UniCredit Bank AG, IBAN:  DE63 7602 0070 0008 7801 45, BIC: HYVEDEMM460

 

(7) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, wenn es sich um einen Vertrag zwischen Warwick und einem Unternehmen handelt. Im Falle eines Vertragsverhältnisses zwischen Warwick und einem Verbraucher beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen nur auf Grund einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation und im vereinbarten Umfang zurückbehalten werden.

(9) Wir sind nicht verpflichtet, zum Zwecke der Zahlung Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Rechnungsregulierungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber. Sämtliche damit verbundenen Kosten wie Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(10) Bei Auslandszahlungen werden die Bankkosten weiterbelastet. Wenn nichts anderes mit uns vereinbart ist, sind unsere Rechnungen stets innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Ware zahlbar.

(11) Reparaturen und Kommissionsware sind nach Liefereingang oder Berechnung grundsätzlich ohne Skonto zahlbar.

(12) Zahlungen werden entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB verrechnet.

 

§ 6          Gewährleistung

(1) Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur unsere Angaben in der Auftragsbestätigung oder solche Angaben, die wir in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt haben. Warenbeschreibungen, Gewichts und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preislisten und Werbungen sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Beschaffenheit sind von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Die Eigenschaften von Probe- oder Musterexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Mängel, Beschädigungen oder Verschmutzungen von Instrumenten, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung, mangelnde Reinigung/Pflege oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einen durch Warwick nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die zum Verbrauch bestimmten Artikel nicht mehr Original verpackt oder anderweitig einer Nutzung und Veränderung unterzogen worden sind. Hierzu zählen insbesondere:

Tonabnehmer (wenn diese nicht mehr Original verpackt sind),

Kabel, die verarbeitet wurden (gekürzt oder verlötet),

Seiten, soweit diese nicht unverpackt sind,

Instrumenten- /Seitenputzmittel, wenn diese nicht mehr original verpackt sind.

 

(3) Ein auf Gebrauch beruhender Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

(4) Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und in Textform (z. B. E-Mail) unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält.

(5) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, soweit er Unternehmer ist und die Vorschriften über den Handelskauf der §§ 373 ff. HGB Anwendung finden, dass er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen zu. Die Regelung dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

(6) Im Falle eines Mangels können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache veranlassen. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir nur verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(7) Sendet der Kunde zum Zwecke der Nacherfüllung oder andere Gewährleistungsansprüchen die Ware an Warwick zurück, so ist der Kunde verpflichtet diese Ware fachgerecht zu verpacken, sodass die Ware bei dem Versand keinen weiteren Schaden erleidet. Sendet der Kunde Ware in einer Verpackung zurück, die nicht den aktuellen Verpackungsstandards entspricht, so lehnen wir die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange ab, wie der Kunde nicht nachweist, dass die an der Ware vorhandenen Schäden nicht auf die unsachgemäße Verpackung zurückzuführen sind. Warwick wird den Zustand der Verpackung dokumentieren. Die nicht den aktuellen Verpackungsstandards entsprechenden Verpackungsmaterialien werden auf Kosten des Kunden für eine Pauschale von 29,50 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsorgt. Warwick kann die Ware im Rahmen der bestehenden Gewährleistungsansprüche so lange zurückbehalten, wie der Kunde die aufgrund dieser Bedingungen vereinbarten Entsorgungspauschale nicht an Warwick geleistet hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Warwick und dem Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(9) Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, unsere im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

(10) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, es sei denn Warwick gibt aus besonderen Umständen eine gesonderte Garantieerklärung auf bestimmte Teile ab. In diesem Falle gelten ergänzend die gesonderten Garantiebedingungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt abweichend 12 Monate, sofern Warwick, insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, eine unbeschränkte Haftung trifft. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrübergang, sofern Warwick, insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, eine unbeschränkte Haftung trifft.

Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(11) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Warwick lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Warwick oder eines Erfüllungsgehilfen (z. B. dem Zustelldienst) von Warwick beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von Warwick auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(12) Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die natürliche Bewegung von exotischen Hölzern, einschließlich Wurzelholz, entstehen. Jedes Stück aus exotischem Holz, einschließlich Wurzelholz, ist einzigartig und kann sich im Laufe der Zeit verändern. Wir empfehlen, dies bei der Verwendung und Pflege von Produkten aus exotischem Holz zu berücksichtigen.

 

§ 7     Allgemeine Haftungsbegrenzung außerhalb der Gewährleistung

(1) Die Haftung von Warwick auf Schadensersatz mit Ausnahme eventueller Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, der Verletzung von Pflichten bei  Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung wird, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

(2) Warwick  haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Soweit Warwick  gemäß § 6 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Warwick  bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die Warwick bekannt waren oder die Warwick hätte kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Warwick für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von EUR 3 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 8          Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Warwick gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Die von Warwick an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Warwick. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Warwick. Er ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Soweit dies üblich ist, hat er den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschäden etc. ausreichend zum Anschaffungswert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Ver- oder Bearbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Abtretung nicht offen zu legen und die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Gegebenenfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Drittschuldnern) die Abtretung mitteilt.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Warwick als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Warwick, soweit die Hauptsache Warwick gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in oder Zugriffen auf den Liefergegenstand hat uns der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Warwick die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Warwick.

(7) Warwick wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Das Wahlrecht bezüglich der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

(8) Tritt Warwick bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 9          Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Die ausdrückliche Rechtswahl zwischen Warwick und seinen Kunden (Verbraucher oder Unternehmer, Vgl. § 1 (1) dieser AGB) fällt auf das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Anzuwendendes Recht auf alle in § 1 (1) dieser AGB genannten Anwendungen ist mithin das deutsche Recht. In Bezug auf Verträge mit Verbrauchern  mit Wohnsitz in den Mitgliedsstaaten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend Rom I-VO) weisen wir zusätzlich unter Wahrung des Transparenzgebotes auf die Schutzmöglichkeiten des Verbrauchers in Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO hin, wonach der Verbraucher auch den  Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, welches ohne diese Klausel anzuwenden wäre. In allen anderen Fällen, in denen die Vertragspartei Verbraucher ist gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

 

(2)  Der ausschließliche Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist das für Markneukirchen nach den gesetzlichen Regelungen zuständige Gericht. Die im Vertrag beschriebene wechselseitige Vertragsdurchführung ist dabei geeignet die erforderliche Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung herbeizuführen und belegt, dass es sich hierbei um einen von den vertragsschließenden autorisierten Text handelt. Für den Fall, dass es sich bei der Vertragspartei um einen Unternehmer i.S.d. AGB handelt reicht für die Vereinbarung einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung bereits die Annahme des Angebots mit schriftlicher Gerichtsstandsklausel  nach denen in unserer Branche üblichen Handelsbräuchen aus.

(3) Einheitlicher Erfüllungsort ist Markneukirchen.

§ 10       Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes als auch der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)  zulässig - EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die unter Datenschutzerklärung einsehbar ist.

 

§ 11       Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages mit dem Kunde einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Markneukirchen, Mai 2023